§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Behandlungsvertrag kommt mit der Vereinbarung eines Behandlungstermins bei Naturheilpraxis-Osteopathie zustande.

3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten. 

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Der Heilpraktiker garantiert und verspricht mit ihrer Behandlung und Therapie keinen Heilerfolg, keine Linderung und keine Besserung des Gesundheitszustandes.

4. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Die Abrechnung orientiert sich am GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker).

2. Die Abrechnung erfolgt immer individuell nach Leistung (Anamnese, Tests, behandelte Strukturen sowie Dokumentation) und nie nach aufgewendeter Zeit. Die Dauer der Behandlung (meist zwischen 45-60 Minuten) richtet sich nach dem Behandlungsverlauf.

3. Eine Abrechnung gegenüber Dritten (Krankenkassen) erfolgt nicht. Ob und in welcher Höhe die Vergütung für die Behandlung von der Versicherung des Patienten übernommen wird, hängt von dem Patienten gewählten Versicherungstarif ab. Dies klärt der Patient (im Vorfeld) mit seiner Versicherung selbst ab. Unabhängig des Erstattungsverhaltens seitens der Versicherung des Patienten, ist die Rechnung in voller Höhe zu begleichen.

5. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Banküberweisung zu begleichen.

§ 5 Terminverschiebungen, Terminabsagen

Der Patient bucht einen Termin in der Heilpraktiker-Bestellpraxis. Dieser Termin ist auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Terminverschiebungen oder -absagen sind 24 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin möglich. Der Termin gilt als abgesagt wenn dieser telefonisch unter 0178 7302438, per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, oder als Mitteilung auf der Mailbox unter Angabe des Patientennamens sowie Behandlungsdatum und Behandlungsuhrzeit besprochen wurde.

Bei kurzfristig abgesagten Terminen oder Nichterscheinen zu einem gebuchten Termin wird eine Ausfallgebühr von mindestens 90,00 Euro in Rechnung gestellt.

1. Die Ausfallgebühr entfällt, wenn der Heilpraktiker den Termin trotz verspäteter Absage an einen anderen Patienten aus der Warteliste vergeben kann. Eine Verpflichtung für den Heilpraktiker den Termin mit einem anderen Patienten zu besetzen besteht jedoch nicht.

2. Verspätungen: Sollte sich der Patient verspäten, so verkürzt sich die Behandlungszeit entsprechend. Verspätungen von mehr als 20 Minuten gelten als ausgefallener Termin und werden in Rechnung gestellt.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an sorgeberechtigte Personen, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.